BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 30d Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften
EB zu BGBl I 2021/98
In Abs. 3 wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.
EB zu BGBl I 2015/34
Zu Abs 2:
Anpassung von Verweisen.
EB zu BGBl I 2013/184
In Umsetzung der Art. 119 und 120 der Richtlinie 2013/xx/EU werden die Regelungen zur Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften iSd § 2 Z 15 FKG in einem neuen § 30d festgelegt. Siehe auch die Erläuterung der entsprechenden Bestimmungen in § 86a Abs. 4 bis 6 VAG.
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Die FMA kann als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden beschließen, dass auch auf eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 Finanzkonglomerategesetz (FKG) hinsichtlich der risikoorientierten Beaufsichtigung nur die entsprechenden Bestimmungen des FKG anzuwenden sind. Sofern die gemischte Finanzholdinggesellschaft dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) unterliegt, kann die FMA nach Konsolidierung der zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmungen des VAG oder des BWG oder der CRR auf die gemischte Finanzholdinggesellschaft anzuwenden sind. Dabei ist entscheidend, welche Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG mit dem höheren durchschnittlichen...