BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 30c Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
EB zu BGBl I 2013/184
Die bis zum Inkrafttreten des EU-weit harmonisierten quantitativen Liquiditätsregime geltenden Anforderungen des § 25 BWG sehen keine Möglichkeit einer konsolidierten Betrachtung der Liquiditätsanforderungen vor. Mit Inkrafttreten des zukünftigen Regimes wird eine Beaufsichtigung von Liquiditätsuntergruppen und die gesamthafte oder teilweise Freistellung nachgeordneter Institute von den quantitativen Liquiditätsanforderungen auf Antrag eines Instituts, das Teil einer Kreditinstitutsgruppe ist oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, möglich. Die Bewilligung dieser Freistellung setzt die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 voraus.
Sind Institute der Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen und die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 werden erfüllt, kann nach Anwendung des Verfahrens in Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 durch eine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörden teilweise oder zur Gänze eine grenzüberschreitende Liquiditätsuntergruppe ents...