BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 30b Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis
EB zu BGBl I 2013/184
Das Wahlrecht in der Vorgängerbestimmung von Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wurde bisher in Österreich nicht umgesetzt. Durch die Verschiebung in die Verordnung bedingt, können nunmehr Institute, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe sind eine Ausnahme von den Anforderungen gemäß Teil 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (Eigenmittel, Mindesteigenmittelerfordernis für Kredit-, Markt-, operationelles Risiko, Großveranlagungen, übertragene Kreditrisiken) auf Einzelinstitutsebene beantragen. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf institutsspezifische Sicherungssysteme ist (im Gegensatz zur Freistellung von den Liquiditätsanforderungen) aus Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht ableitbar.
Die Bewilligung dieser Freistellung setzt die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 voraus. Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vor, hat die FMA die Bewilligung zu entziehen.
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Gemäß Art 7 CRR können gruppenangehörige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung der FMA von der Erfüllung der ...