BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 30a Kreditinstitute-Verbund
EB zu BGBl I 2021/98
In Abs. 6 und 12 werden Verweisanpassungen vorgenommen. In Abs. 7 wird eine Anpassung auf die neue Terminologie in § 30 Abs. 6 vorgenommen.
EB zu BGBl I 2018/37
Zu Abs 8:
In § 30a Abs. 7 wird die Wortfolge „Verwendung von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000)“ durch die Wortfolge „Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
EB zu BGBl I 2017/107
Zu Abs 8:
Durch die Streichung der im Zusammenhang mit der Behandlung von Anteilsrechten unionsrechtlich nicht gebotenen Voraussetzung der mehrheitlichen Beteiligung der zugeordneten Kreditinstitute an der Zentralorganisation fällt ein Hindernis für die externe Kapitalaufbringung für die Zentralorganisation weg. Eine mehrheitliche Beteiligung der zugeordneten Kreditinstitute an der Zentralorganisation ist unionsrechtlich auch keine Anwendungsvoraussetzung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; dieser sieht vor, dass die Kreditinstitute der Zentralorganisation „ständig zugeordnet“ sein müssen. Durch die gegenständliche Änderung soll weiters die Governance eines Kreditinstitute-Verbundes gestärkt und das Potential von Interessenkonflikten, die dadurch entstehen könnten, dass die Mehrheitseigentüme...