BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 30 Kreditinstitutsgruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 2:
Der Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 2 findet sich künftig in adaptierter Form in Abs. 2 Z 1 und setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe a und b sowie Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die neue Z 2 setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe c und Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Der bisherige Schlussteil des Abs. 2 wurde aus systematischen Gründen in Abs. 11 Z 2 verschoben. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie (EU) 2019/878 betreffend Art. 111 Abs. 5 erster Unterabsatz durch ABl. Nr. 212 vom S. 20 berichtigt wurde, diese Berichtigung wurde in der jeweiligen Umsetzung berücksichtigt.
Die Z 3 und 4 setzen Art. 111 Abs. 4 und Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Mit Z 5 wird Art. 111 Abs. 1 dritter Unterabsatz in Verbindung mit Art. 111 Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Nur klarstellend sei an dieser Ste...