BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 29 Nominierungsausschuss
EB zu BGBl I 2017/149
Durch die Änderungen in diesen Bestimmungen erfolgt betreffend die Verpflichtung zur Einrichtung von Ausschüssen des Aufsichtsorgans eine Angleichung an die in § 5 Abs. 4 bereits vorgenommene nationale Umsetzung bzw. Definition des unionsrechtlichen Begriffs des „Instituts, das aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung ist“. Nur derartige Kreditinstitute sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU dazu verpflichtet, Ausschüsse einzurichten (siehe dazu Art. 76 Abs. 3, 88 Abs. 2, 95 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU). Dabei entspricht der nun auszudehnende, bereits in BGBl. I Nr. 59/2014 – damals nur auf § 5 Abs. 1 Z 9 und § 28a Abs. 5 Z 5 eingeschränkt – gewählte Ansatz für eine nationale Definition bzw. Umsetzung des unionsrechtlichen Begriffs des „Instituts, das aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung ist“ – im BWG als „Kreditinstitut von erheblicher Bedeutung“ bezeichnet – im Wesentlichen auch dem Verständnis der Europä...