BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 28b Besondere Pflichten der Organe bei Krediten
EB zu BGBl I 2015/117
Zu Abs 1:
Um den Verwaltungsaufwand, der Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates oder des sonst zuständigen Aufsichtsorgans bei Großkrediten entsteht, zu reduzieren, wird § 28b Abs. 1 insofern modifiziert, als Zentralstaaten sowie regionale und lokale Gebietskörperschaften unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gruppenbildungspflicht für die Zwecke des § 28b Abs. 1 außer Betracht bleiben können. Diese Modifizierung ist gerechtfertigt, da sich aus der Zustimmung zu Großkrediten, die auf demselben Forderungsbetrag (z.B. Staatsanleihe) beruhen, kein besonderer aufsichtlicher Mehrwert ergibt.
EB zu BGBl I 2014/59
Zu Abs 2 Z 1:
Redaktionelle Anpassung.
EB zu BGBl I 2013/184
Aus systematischen Gründen wird der bisherige § 27 Abs. 14 in Abs. 1 verschoben und Verweise angepasst, die durch das Verschieben wesentlicher Teile des Bankwesengesetzes in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bedingt sind. Weiters wird der bisher national übliche Begriff „Großveranlagung“ durch den in der EU-Terminologie üblichen Begriff „Großkredit“ ersetzt um eine einheitliche Begrifflichkeit mit einem nunmehr in der Verordnung ge...