BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 28a Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 3 Z 2:
Hiermit wird der neue letzte Satz des Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 auch im Hinblick jene Anforderungen umgesetzt, die nur den Vorsitzenden des Aufsichtsrates betreffen. Es wird auf die Erläuterungen zu § 28a Abs. 5 Z 2 verwiesen.
Zu Abs 5:
In Z 2 wird der neue letzte Satz des Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt, indem ein zusätzlicher Halbsatz nach dem ersten Halbsatz der Z 2 eingefügt wird. Die Begrifflichkeit „Mitgliedschaft bei einem verbundenen Unternehmen oder einer verbundenen Rechtsperson“ wurde im Rahmen der Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU nicht näher spezifiziert, naheliegend wäre in diesem Zusammenhang aber wohl ein Interpretation des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ oder „verbundene Rechtsperson“ im Sinne des Art. 2 Nr. 12 und 13 der Richtlinie 2013/34/EU beziehungsweise § 189a Z 8 und 9 UGB.
Z 3 setzte bereits bisher Art. 91 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf die kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Mitglieder des Au...