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Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 28 Organgeschäfte

Leo Chini

EB zu BGBl I 2021/98

Zu Abs 6:

Hiermit wird Art. 88 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Unbeschadet der Verpflichtungen, die für Organgeschäfte gemäß Abs. 1 bis 5 bereits bestehen, müssen die durch diesen Absatz neu eingeführten Dokumentationspflichten nur auf jene Kreditentscheidungen angewendet werden, die nach Inkrafttreten dieses Absatzes getroffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass „Kreditentscheidungen“ nicht nur Entscheidungen betreffend die Vergabe gänzlich neuer Kredite umfassen, sondern auch Entscheidungen betreffend Anpassungen beziehungsweise Abänderungen von bereits vor Inkrafttreten dieses Absatzes bestehenden Kreditverträgen.

Die in der unionsrechtlichen Bestimmung explizit angeführte Verpflichtung des Kreditinstituts, die dokumentierten Daten über die hier angeführten Kredite auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen, bedarf im nationalen Recht keiner gesonderten Umsetzung, da die umfassenden Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse der FMA bereits in § 70 geregelt und selbstverständlich auch auf die Dokumentation der in dieser Bestimmung angeführte...

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