BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 27a Liquiditätsverbünde
EB zu BGBl I 2016/118
§ 27a BWG regelt den Liquiditätsausgleich bei dezentralen Sektoren. Für die Sicherung der Finanzmarktstabilität müssen angeschlossene Institute bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve in einem bestimmten Ausmaß halten. In dreistufigen Sektoren wird nach geltender Rechtslage die von den Primärbanken gehaltene Liquiditätsreserve in die Bemessungsgrundlage für die von den Landesbanken bei ihrem Zentralinstitut zu haltende Liquiditätsreserve einbezogen. Bis zum Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom S. 1, im Oktober 2015 war die Einbeziehung der von den Primärbanken gehaltenen Liquiditätsreserven in die Bemessungsgrundlage der Landesbanken sachlich gerechtfertigt, da die Landesbanken die Liquiditätsreserve der Primärbanken grundsätzlich auch noch frei veranlagen konnten.
Mit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 hat sich die Rechtslage geändert. Seither sind die Landesbanken gegenüber angeschlossenen Instituten vertraglich verpflichtet, die bei ihnen gehaltene Liqu...