BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 27 Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften
EB zu BGBl I 2014/59
Zum ersten Satz:
Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Verwaltungsgenossenschaften als ehemalige Kreditgenossenschaften wird dem engen wirtschaftlichen und rechtlichen Verbundenheitsverhältnis, wie es in § 92 Abs. 7 hinsichtlich des Sektorverbundes oder in § 60 Abs. 2 hinsichtlich des Bankprüfers für die Aktiengesellschaft, in die der Bankbetrieb ausgebracht wurde bereits vom Gesetzgeber anerkannt wurde, auch in Bezug auf Verwaltungsgenossenschaften Rechnung getragen. Unter Gläubigerschutzgesichtspunkten ist dies gerechtfertigt, weil die Verwaltungsgenossenschaft als Finanzholdinggesellschaft auf Gruppenebene in die Überwachung der Eigenmittelvorschriften einbezogen ist. Überdies soll die Klarstellung auch eine Diskriminierung jener Kreditgenossenschaften verhindern, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, ihren Bankbetrieb in eine Aktiengesellschaft auszubringen. Die Erweiterung soll aus diesen Gründen nur die Verwaltungsgenossenschaften, in denen das besondere Verbundenheitsverhältnis gesetzlich angeordnet ist (§§ 60 und 92), erfassen. Damit wird auch der in den erläuternden Bemerkungen zu § 23 Abs. 1...