BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 26b Einziehung von Eigenmitteln
EB zu BGBl I 2013/184
Der bisherige § 102a bezog sich auf Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/201x) und klärte das Verfahren bei einer Einziehung von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) gezeichnet wurde. Nunmehr ändert sich der Anwendungsbereich, da das Partizipationskapital ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung im Sinne des bisherigen § 23 Abs. 4 nicht mehr dem harten Kernkapital zugerechnet werden kann. Es ist darauf zu verweisen, dass Kapital gemäß § 26b, das als Partizipationskapital ausgestaltet ist und die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfüllt, dem harten Kernkapital zugerechnet werden kann.
Für die mögliche Wandlung und Einziehung von Kapitalinstrumenten gemäß § 26a oder von zusätzlichem Kernkapital im Sinne von Teil 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 müssen allerdings entsprechende Anordnungen getroffen werden. Der nunmehrige § 26b, der sich weitgehend auf den bisherigen § 102a stützt, bezieht sich daher nunmehr auf die Wandlung und Einziehung solcher Instrumente. Die Übergangsvorschrift für das Partizipationskapit...