BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 26a Instrumente ohne Stimmrecht
EB zu BGBl I 2014/59
Zu Abs 1:
Hiermit wird Kreditinstituten, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert sind, die zusätzliche gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Instrumente ohne Stimmrecht auch als Aktien ohne Stimmrecht auszugestalten. Dabei sollen die Aktien ohne Stimmrecht – mit Ausnahme des Stimmrechts – dem Aktionär alle Rechte einräumen, die auch anderen Aktionären zustehen. Durch die Einführung der stimmrechtslosen Aktie soll Kreditinstituten die Kapitalaufbringung weiter erleichtert werden, da davon ausgegangen werden kann, dass Aktien auf den internationalen Kapitalmärkten aufgrund der dort vorherrschenden Erwartungshaltung betreffend Aktiengesellschaften leichter zu platzieren sein werden als sonstige Instrumente ohne Stimmrecht.
EB zu BGBl I 2013/184
Zum bisherigen § 26a: Der bisherige § 26a entfällt. Die Anwendungsebene der Offenlegung wird nunmehr in Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (Anwendung auf individueller Basis) bzw. Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (Anwendung auf konsolidierter bzw. subkonsolidierter Basis) geregelt. Die Regelungen der Verordnung (EU) N...