BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 26 Bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen
EB zu BGBl I 2013/184
Der bisherige § 26 entfällt. Die Grundsätze der Offenlegung werden nunmehr in Art. 431 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind grundsätzlich inhaltsgleich zu den bisherigen Bestimmungen, was einen weitgehenden Entfall der Bestimmungen im BWG nach sich zieht. Neu ist die Verpflichtung der Institute in Art. 431 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, Unternehmenskunden auf schriftliche Anfrage hin ihre Ratingentscheidung schriftlich darzulegen. Die Offenlegungsbestimmungen wurden in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zudem um neue Anforderungen erweitert (Leverage Ratio) oder detaillierter gefasst (z.B. Eigenmittel).
Hinsichtlich der Offenlegung von Eigenmittelbestandteilen ist die Übergangsbestimmung in Art. 492, hinsichtlich der Offenlegung der Verschuldungsquote („Leverage Ratio“) die Übergangsbestimmung in Art. 499 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu beachten.
Der bisherige Abs. 1 entspricht Art. 431 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (grundsätzliche Pflicht zur Offenlegung), Art. 433 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (Frequenz) sowie Art...