BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 24c Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
EB zu BGBl I 2021/98
Abs. 1 setzt Art. 141b Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 2 setzt Art. 141b Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 3 setzt Art. 141b Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 4 setzt Art. 141b Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 5 setzt Art. 141b Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 6 setzt Art. 141b Abs. 10 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 7 setzt Art. 141b Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
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Vgl Art 141b CRD IV idF CRD V (Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote). Ein Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Art 92 Abs 1a CRR erfüllt, nimmt keine Ausschüttung im Zusammenhang mit Kernkapital vor, durch die sein Kernkapital so stark ...