BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 24a Kapitalerhaltungsplan
EB zu BGBl I 2021/98
Die Änderung in Abs. 1 setzt die Änderung in Art. 142 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Die Einfügung der Klarstellung, dass auch die Nicht-Einhaltung der Verschuldungsquote die Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans nach sich ziehen kann, geht auf eine Klarstellung seitens der Europäischen Kommission im Rahmen eines Umsetzungsworkshops zurück.
Weiters wurde in Abs. 1 bis 4 klargestellt, dass die Vorgaben auch auf Kreditinstitutsgruppen Anwendung finden und gegebenenfalls auch ein gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliches Unternehmen für die Einhaltung der Vorgaben bei Kreditinstitutsgruppen zu sorgen hat.
EB zu BGBl I 2013/184
Zum Entfall des bisherigen § 24a: § 24a entfällt. Der bisherige Inhalt wird nunmehr in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt und durch einen technischen Regulierungsstandard der EBA näher determiniert.
Zum nunmehrigen § 24a:
Abs. 1 setzt Art. 142 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU um.
Abs. 2 setzt Art. 142 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU um.
Abs. 3 setzt Art. 142 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU um.
Abs. 4 setzt Art. 142 Abs. 4 der Richtlinie 2013/xx...