BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 24 Ausschüttungsbeschränkungen
EB zu BGBl I 2021/98
Art. 141 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 findet im bestehenden Abs. 1 Deckung.
Abs. 1 und Abs. 4 Z 3 wurden angepasst, um klarzustellen, dass das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen für die Einhaltung der Vorgaben bei Kreditinstitutsgruppen zu sorgen hat. Weiters wurde in Abs. 2 und 3 klargestellt, dass die Vorgaben auch auf Kreditinstitutsgruppen Anwendung finden.
Art. 141 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2013/36 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 findet im bestehenden Abs. 2 Deckung. Im nunmehrigen Abs. 2 entfällt allerdings die bisherige Verordnungsermächtigung der FMA.
EB zu BGBl I 2014/59
Zu Abs 2:
Im ersten Satz erfolgt eine terminologische Klarstellung, da die durch Abs. 2 umgesetzte Meldepflicht nach der Systematik des BWG einer Anzeigepflicht entspricht. Im zweiten Satz wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Zu Abs 4 Z 2:
Redaktionelle Berichtigung.
EB zu BGBl I 2013/184
Zum Entfall des bisherigen § 24:
§ 24 entfällt. Es ist auf die von der EBA gemäß Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards zu verweisen.
Der b...