BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 23h Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung
EB zu BGBl I 2021/98
Maßnahmen nach § 23h betreffen nicht die Unterlegung von Risiken mit zusätzlichen Eigenmitteln und sind daher komplementär zu kapitalbasierten Instrumenten zu sehen. § 23h entspricht dem bisherigen § 22b und wurde aus redaktionellen Gründen verschoben.
1
Maßnahmen nach § 23h betreffen nicht die Unterlegung von Risiken mit zusätzlichen Eigenmitteln und sind daher – wie die Materialien festhalten – „komplementär zu kapitalbasierten Instrumenten zu sehen“. § 23h entspricht dem bisherigen § 22b und wurde aus redaktionellen Gründen verschoben.
2
Die Regelung geht auf die schädlichen Wirkungen von kreditfinanzierten Immobilienblasen zurück.
3
Abs 1 hat Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums als Auslöser entsprechender weiterer Schritte – zunächst Einholung einer OeNB-Äußerung nach Abs 2 – zum Gegenstand. Zum Immobilienbegriff vgl Art 4 Abs 1 Nr 75 CRR („Wohnimmobilie“). Eine „Wohnimmobilie“ ist demnach eine Wohnung oder ein Wohnhaus, die/das vom Eigentümer oder Mieter bewohnt wird, einschließlich des Wohnrechts in Wohnungsgenossenschaften in Schweden.
4
Abs 2 sieht eine Reihe verordnungsmäß...