BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 23g Nationale Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos
EB zu BGBl I 2021/98
Nationale Maßnahmen dürfen gemäß § 23g iVm Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erst eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen nicht oder nicht ausreichend wirksam sind. Abs. 1 ergänzt Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 (CRR II) durch prozessuale Elemente; die Vorgängerbestimmung war § 22a. Das Vorliegen systemischen Risikos reicht nicht aus, um nationale Maßnahmen zu begründen; es muss sich um ein systemisches Risiko handeln, das möglicherweise zu bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen könnte. Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 22a Abs. 2. Abs. 3 ergänzt Art. 458 Abs. 2, Abs. 4 vierter Unterabsatz und Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 durch prozessuale Elemente. Das bisher in Abs. 3 geregelte Gutachten der OeNB zum Vorliegen systemischen Risikos wurde in Abs. 7 verschoben. Die bisher in Z 1 bis 7 genannten nationalen Maßnahmen entfallen, da sie Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2...