BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 23f Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer
EB zu BGBl I 2021/98
Abs. 1 setzt Art. 134 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 2 setzt Art. 134 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Abs. 3 setzt Art. 134
Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 4 setzt Art. 134 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 5 und 6 setzen Art. 133 Abs. 11 letzter Unterabs. der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
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Jeder Mitgliedstaat kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche einführen, um nicht von der CRR erfasste langfristige nicht-zyklische Systemrisiken oder Makroaufsichtsrisiken im Sinne eines Risikos einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat zu vermeiden und zu mindern (Art 133 Abs 1 CRD IV).
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Zur Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer vgl Art 134 CRD ...