BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 23e Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
EB zu BGBl I 2021/199 zu Abs 14: Redaktionelle Berichtigung.
EB zu BGBl I 2021/98
Abs. 1 setzt Art. 128 Nr. 5 iVm 133 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die Einbindung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) folgt jener, die schon bisher in den letzten beiden Sätzen des bisherigen Abs. 1 vorgesehen war, angepasst an Anwendungsbereich und Methode zur Ermittlung des Systemrisikopuffers. Die Methode überlagert die bisher in Österreich angewandte Methode und soll sicherstellen, dass es zu keiner Doppelbelegung von Risiken kommen kann.
Abs. 2 entspricht dem bisherigen Abs. 2 und setzt Art. 133 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 3 setzt Art. 133 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die Möglichkeit, eine gutachtliche Äußerung der OeNB einzuholen und die Zustimmungspflicht des BMF zur Verordnung folgt den Vorgaben des bisherigen § 23d Abs. 3.
Abs. 4 setzt Art. 133 Abs. 7 Satz. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 5 setzt Art. 133 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 d...