BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 23d Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute
EB zu BGBl I 2021/199 zu Abs 9: Redaktionelle Berichtigung.
EB zu BGBl I 2021/98
Abs. 1 und der unveränderte Abs. 2 setzen teilweise Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Abs. 1 klärt zudem, unverändert zur bisherigen Vorgehensweise, dass die FMA Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland per Bescheid als SRI einzustufen hat.
Abs. 3 setzt Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2013/36 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die Identifizierung der Systemrelevanten Institute (SRI) in Österreich basiert in einem ersten Schritt auf einer mechanischen Berechnung von Punktwerten („Scores“) gemäß den Punktbewertungsmethoden der EBA in den von der FMA in Anwendung zu bringenden Leitlinien EBA/GL/2014/10 (Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die Bewertung von anderen Systemrelevanten Instituten (ASRI)). Diese definieren zehn Indikatoren, welche anhand konsolidierter Daten für alle Kreditinstitute zu berechnen sind (höchstens 10.000 Punkte).
Abs. 4 führt die im bisherigen § 23c...