BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 23 Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus
EB zu BGBl I 2021/98
§ 23 entspricht dem bisherigen § 24b und wurde aus redaktionellen Gründen – inhaltlich mit Ausnahme einiger Verweisanpassungen – verschoben.
EB zu BGBl I 2013/184
Zum Entfall des bisherigen § 23:
Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wird die Qualität und Quantität der Eigenmittel deutlich angehoben und die Vorschläge des Basler Komitees für Bankenaufsicht zur Erhöhung der Qualität und Quantität der Eigenmittel („Basel III“) werden umgesetzt. Da die Inhalte dieses Abschnittes der Ordnungsnormen von einer Richtlinie in eine Verordnung verschoben werden, entfallen die nunmehr in dieser Verordnung geregelten Inhalte des § 23 im BWG. Teile des § 23, die nicht durch Bestimmungen dieser Verordnung ersetzt werden, werden aus systematischen Gründen verschoben.
Zudem kommt es zu einer Harmonisierung, da die nationalen Spielräume deutlich eingeengt werden. Hier kommt der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) eine große Bedeutung zu, da sie Vorschläge für Regulierungsstandards ausarbeitet, die in der Rechtsform einer EK-Verordnung erlassen werden und daher direkt wirksam sind. Die FMA und OeNB s...