BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 22a Kombinierte Kapitalpufferanforderung
EB zu BGBl I 2021/98
Abs. 1 setzt Art. 128 Nr. 6 der Richtlinie 2013/36/EU um und entspricht dem bisherigen § 2 Z 45.
Abs. 2 setzt Art. 128 Nr. 9 zweiter bis vierter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
EB zu BGBl I 2016/118
Zu Abs 8:
Vornahme einer Verweiskorrektur.
EB zu BGBl I 2014/59
Zu Abs 1:
Verweisanpassung.
Zu Abs 2:
Der offensichtliche Kopierfehler (§ 23a Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 184/2013 wurde irrtümlich auch in § 22a Abs. 2 kopiert) wird berichtigt und der korrekte Verweis eingearbeitet.
Zu Abs 3:
Redaktionelle Anpassung.
Zu Abs 4, 5, 6 und 7:
Da in BGBl. I Nr. 184/2013 im Vergleich zum Begutachtungsentwurf (535/ME XXIV. GP) in § 22a ein zusätzlicher Abs. 2 eingefügt wurde, jedoch keine entsprechende Anpassung der Verweise in § 22a durchgeführt wurde, wird diese Anpassung hiermit nachgeholt.
Zu Abs 9:
In Z 1 und 2 erfolgt eine Anpassung an die Formulierung in Art. 458 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
EB zu BGBl I 2013/184
Zum bisherigen § 22a:
Der bisherige § 22a entfällt. Die Bestimmungen zum Kreditrisiko-Standardansatz finden sich nunmehr in Art. 111 bis 134 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013....