BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 22 Kapitalerhaltungspuffer
EB zu BGBl I 2021/98
Abs. 1 setzt Art. 128 Nr. 1 iVm Art. 129 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 23 Abs. 2 und setzt Art. 129 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU um.
Abs. 3 setzt Art. 129 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Literatur
Paulmayer, Kapitalpuffer und Verschuldungsquote – die aktuellen und kommenden Anforderungen im Status-Überblick, ÖBA 2017, 600
1
Durch die Novelle BGBl I 2021/98 wurde § 22 wieder – mit neuem Inhalt – eingefügt. Abs 2 entspricht dem bisherigen § 23 Abs 2.
2
Der Kapitalerhaltungspuffer („Capital Conservation Buffer“) ist in Art 129 CRD IV geregelt und erhöht dauerhaft und konjunkturunabhängig das harte Eigenkapital.
3
Was das Verhältnis von SREP-Ratio und kombinierter Kapitalpufferanforderung betrifft, ist auf die Ansicht der EBA zu verweisen, wonach die SREP-Ratio die kombinierten Kapitalpufferanforderungen nicht enthält.
4
Ausschüttungen während Zeiten, in denen die kombinierten Kapitalpufferanforderungen nicht erfüllt werden, sind gemäß § 24 Abs 2 nur bis zum maximal ausschüttungsfähigen Betrag zulässig. Abs 3 verweist...