BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 21c bis § 21h
EB zu BGBl I 2013/184
Zum Entfall des bisherigen § 21c:
Das Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken wird nunmehr auf Basis der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geführt. Verfahrenstechnisch nötige ergänzende Bestimmungen können von der FMA per Verordnung (§ 21a) erlassen werden.
Zum Entfall des bisherigen § 21d:
Das Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko wird nunmehr auf Basis der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geführt. Verfahrenstechnisch nötige ergänzende Bestimmungen können von der FMA per Verordnung (§ 21a) erlassen werden.
Zum Entfall des bisherigen § 21e:
Das Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch wird nunmehr auf Basis der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geführt. Verfahrenstechnisch nötige ergänzende Bestimmungen können von der FMA per Verordnung (§ 21a) erlassen werden.
Zum Entfall des bisherigen § 21f:
Das Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit lang...