BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 21b Sonstige Verordnungsermächtigungen der FMA
EB zu BGBl I 2021/98
Gemäß Art. 124 Abs. 1a und Art. 164 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 (CRR II) haben die Mitgliedstaaten festzulegen, ob die mikro- oder makroprudenzielle Behörde im Anlassfall Risikogewichte im Zusammenhang mit durch Immobilien besicherten Risikopositionen anzuheben haben. In Abs. 1 wird daher ein Verweis auf Art. 124 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 aufgenommen. Auf Art. 164 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 gibt es in § 21b schon bisher einen Verweis; es ist daher keine gesonderte Anordnung nötig. Sohin obliegt der FMA als mikro- und makroprudenzieller Behörde die Anwendung der Art. 124 und 164 CRR II. Im Zusammenhang mit den Verordnungen im Meldewesenzusammenhang wurden Verweisanpassungen aus redaktionellen Gründen vorgenommen.
Zur Aufnahme des Verweises auf 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/873 (CRR-quick-fix“):
Gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der...