BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 21 Bewilligungen
EB zu BGBl I 2018/112
Zu Abs 4 Z 4:
Anpassung des Verweises, da sich die Regelung betreffend nebengewerbliche Tätigkeiten nunmehr in § 376 Z 18 Abs. 11 GewO 1994 befindet.
Zu Abs 4 und 5:
Mit den dargelegten Änderungen soll insbesondere sichergestellt werden, dass die gesamte Aufsicht (Maßnahmenkompetenz, Vor-Ort-Prüfungskompetenz sowie Verwaltungsstrafkompetenz) über die Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute künftig ausschließlich in die Zuständigkeit der FMA fällt. Da mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 sowohl für den Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen als auch für den Fremdvertrieb durch Versicherungsvermittler, wie ua Kreditinstitute, die gleichen Bestimmungen gelten, soll auch eine einheitliche Beaufsichtigung des gesamten Versicherungsvertriebs gewährleistet werden.
Die Aufsicht über die Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute zählte schon bislang gemäß § 21 Abs. 4 BWG aF in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 FMABG zu den Aufgaben der FMA, nämlich zum Bereich der Bankenaufsicht, allerdings ohne die Befugnisse zur Vor-Ort-Prüfung bzw. zur Verhängung von Verwaltungsstrafen.
Ein Verstoß gegen die Ausübungsbestimmungen für die Versicherungsvermittlung stellte bislang grundsätzli...