BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 20a Verfahren für die Beurteilung
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 4 Z 2 und 7:
In Abs. 4 wird ein Verweis aktualisiert.
Mit Abs. 7 wird ein Teil des Schlussteils des Art. 21a Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie (EU) 2019/878 betreffend Art. 21a Abs. 2 letzter Satz durch ABl. Nr. 212 vom S. 20 berichtigt wurde, diese Berichtigung wurde in der Umsetzung berücksichtigt.
EB zu BGBl I 2013/184
Zu Abs 2:
Setzt Art. 22 Abs. 5 der Richtlinie 2013/xx/EU um.
Zu Abs 4 Z 2:
Durch die Umsetzung des Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2013/xx/EU wird der Richtlinienverweis angepasst.
Zu Abs 5 Z 1 bis 3:
Redaktionelle Anpassungen infolge der Umsetzung des Art. 24 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2013/xx/EU.
EB zu BGBl I 2009/22: siehe Vorauflage.
Literatur
Hörtnagl/Hiebinger, Die Umsetzung der Akquisitionsrichtlinie in das österreichische Bankwesengesetz, ÖBA 2010, 366.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsstruktur | |
II. | Information des interessierten Erwerbers (Abs 1) | |
III. | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs (Abs 2) | |
IV. | Verfahrensrecht (Abs 3, 4) | |
V. | Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten (Abs 5, 6) | |
VI. | Ab... |