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Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 20 Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Martin Oppitz

EB zu BGBl I 2017/107

Zu § 20 Abs 3 und 7:

Redaktionelle Verweisanpassung. In § 1 Abs. 1 Z 7a BWG wird, um Konsistenz mit Z 7 leg. cit. herbeizuführen, der Handel für das Privatvermögen künftig ausgenommen. Die bisherige Verwaltungspraxis hatte diese Regelung bereits vorgenommen (vgl. Waldherr/Ressnik/Schneckenleitner in Dellinger, BWG (8. Lfg), § 1 Rz 84; VwGH, Zl. 2007/17/0208), wodurch sich in der Rechtsanwendung nichts ändert. www.parlament.gv.at 50 von 64 1661 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen Kreditinstitute, die aufgrund der Berechtigung in § 1 Abs. 3 bereits einen genehmigten Meldemechanismus betreiben, müssen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2017 die hierauf anwendbaren Vorschriften einhalten. In § 9 Abs. 7 wird darüber hinaus Art. 35 Abs. 8 der Richtlinie 2014/65/EU umgesetzt und eine Verweisanpassung betreffend die von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten anzuwendenden nationalen Gesetzesbestimmungen vorgenommen, um die in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene home/hostSystematik präziser abzubilden.

EB zu BGBl I 2013/184

Zu Abs 4 und 7:

Durch die Änderung in Abs. 4 erfolgt die Umsetzung des Art. 66 Abs...

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