BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 19 Zustellungen
EB zu BGBl 1993/532
Siehe Art. 21 Abs. 4 letzter Satz der RL 89/646 [nunmehr: Art 30 Abs 3 letzter Satz RL 2006/48/EG]. Zur Erfüllung dieses Gebotes der Richtlinie müssen die Bestimmungen des ZustellG über die Annahme fremdsprachiger Schriftstücke entsprechend modifiziert werden.
Übersicht der Kommentierung
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I. Zustellrecht
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Die Regelung des § 16 Abs 1 legt idgF eine spezielle zustellrechtliche Regelung nicht mehr unbedingt nahe, zumal eine Aufforderung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates keine ausdrückliche Erwähnung findet. Art 41 Abs 1 der RL 2013/36/EU spricht lediglich von einer Mitteilung an die Behörden des Sitzstaates. Freilich können die Aufnahmemitgliedstaaten auch geeignete Maßnahmen ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet Verstöße gegen die Bestimmungen, die sie nach Maßgabe der zitierten RL oder aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen haben, zu verhindern oder zu ahnden. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut, das einen Verstoß begangen hat, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen (Art 44 RL 2013/36/EU). In diesem Kontext kann ...