TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 18 Bedeutende Zweigstellen

Martin Oppitz

EB zu BGBl I 2013/184

Zu Abs 1 Z 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu Abs 1 Z 2:

In Umsetzung des Art. 51 Abs. 1 iVm Art. 158 der Richtlinie 2013/xx/EU ist für die Beurteilung, ob eine Zweigstelle als bedeutsam angesehen werden kann, nun unter anderem auf die systemische Liquidität und nicht, wie bisher, auf die Marktliquidität abzustellen.

Zu Abs 5 und 6:

Redaktionelle Anpassung.

EB zu BGBl I 2010/72: siehe Vorauflage.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Regelungsstruktur
1
II.
„Bedeutsamkeit der Zweigstelle“ (Abs 1)
24
III.
Gemeinsame Entscheidung (Abs 2)
5, 6
IV.
Subsidiäre Entscheidungszuständigkeit der FMA (Abs 3)
7
V.
FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder Herkunftsstaatsbehörde (Abs 4–6)
8, 9

I. Regelungsstruktur

1

Die Regelung über „bedeutende Zweigstellen wurde durch BGBl I 2010/72 eingefügt, um Art 240a der Richtlinie 2006/48/EG umzusetzen. Eine Zweigstelle ist nach Art 4 Abs 1 Nr 17 CRR eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Instituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind, unmittelbar betreibt; zur bedeutenden Zweigstelle vgl Art 51 CRD IV. Wie die Materialien be...

Daten werden geladen...