BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 18 Bedeutende Zweigstellen
EB zu BGBl I 2013/184
Zu Abs 1 Z 1:
Redaktionelle Anpassung.
Zu Abs 1 Z 2:
In Umsetzung des Art. 51 Abs. 1 iVm Art. 158 der Richtlinie 2013/xx/EU ist für die Beurteilung, ob eine Zweigstelle als bedeutsam angesehen werden kann, nun unter anderem auf die systemische Liquidität und nicht, wie bisher, auf die Marktliquidität abzustellen.
Zu Abs 5 und 6:
Redaktionelle Anpassung.
EB zu BGBl I 2010/72: siehe Vorauflage.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsstruktur | |
II. | „Bedeutsamkeit der Zweigstelle“ (Abs 1) | |
III. | Gemeinsame Entscheidung (Abs 2) | |
IV. | Subsidiäre Entscheidungszuständigkeit der FMA (Abs 3) | |
V. | FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder Herkunftsstaatsbehörde (Abs 4–6) |
I. Regelungsstruktur
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Die Regelung über „bedeutende Zweigstellen“ wurde durch BGBl I 2010/72 eingefügt, um Art 240a der Richtlinie 2006/48/EG umzusetzen. Eine Zweigstelle ist nach Art 4 Abs 1 Nr 17 CRR eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Instituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind, unmittelbar betreibt; zur bedeutenden Zweigstelle vgl Art 51 CRD IV. Wie die Materialien be...