BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 14 Tochterunternehmen österreichischer CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten
EB zu BGBl I 2021/98
Hiermit wird eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Art. 34 der Richtlinie 2013/36/EU vorgenommen, die es Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten mit Sitz in Österreich (Enkelunternehmen) ermöglicht, in einem anderen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle tätig zu werden.
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Nach den Materialien wird durch diese Bestimmung – eingefügt durch die Novelle BGBl I 2021/98 – eine „Klarstellung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Art. 34 der Richtlinie 2013/36/EU vorgenommen, die es Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten mit Sitz in Österreich (Enkelunternehmen) ermöglicht, in einem anderen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle tätig zu werden“.
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Zum Begriff des CRR-Finanzinstituts vgl § 1a Abs 1 Z 3.
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In den Abs 2–5 ist das Notifikationsverfahren geregelt.