BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 11 Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
EB zu BGBl I 2017/107
Zu Abs 5 Z 1 und Abs 6 Z 1 und 2:
Durch Verweisanpassungen betreffend die von CRR-Kreditinstituten und CRR-Finanzinstituten einzuhaltenden nationalen Gesetzesbestimmungen wird eine präzisere Umsetzung der in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene home/host-Systematik in Bezug auf Vergütungsbelange und die Errichtung von Ausschüssen sichergestellt. In § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 6 Z 1 und 2 und § 13 Abs. 5 Z 1 und 2 wird darüber hinaus im Sinne der Rechtsbereinigung der Verweis auf § 41 gestrichen, da auf die Erbringung von Dienstleistungen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, nicht anzuwenden ist.
EB zu BGBl I 2016/118
Zu Abs 5:
Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom S. 73, im Zuständi...