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ASoK 3, März 2020, Seite 115

Lohnsteuerabzug trotz fehlender Inlandsbetriebsstätte des Arbeitgebers

Info des BMF-010222/0074-IV/7/2019; Rz 927 der LStR 2002 in der Fassung des LStR-Wartungserlasses 2019.

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 (AbgÄG 2020), BGBl I 2019/91, wurde festgelegt, dass mit Wirkung ab auch Arbeitgeber ohne Inlandsbetriebsstätte für ihre unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer Lohnsteuer zu erheben haben.

Das BMF hat im Hinblick auf diese „überschießenden Formulierungen“ klargestellt, dass ein solcher Lohnsteuerabzug aber nur dann durchzuführen ist, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht. Eine entsprechende legistische Adaptierung soll demnach ehestmöglich folgen.

Die angeführte Klarstellung hat insoweit geringe Bedeutung, als eine Lohnsteuerentlastung für Einkünfte, für die dem ausländischen Beschäftigungsstaat das Besteuerungsrecht zusteht, unter bestimmten Voraussetzungen ohnehin schon bisher möglich war. Fraglich und zu klären bzw festzulegen ist in diesem Zusammenhang außerdem die Frage, ob es dem ausländischen Arbeitgeber zumutbar ist, hinsichtlich der nach der angeführten Einschränkung nicht der inländischen Lohnbesteuerung zu unterwerfenden Einkünfte ...

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