BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 23b Auskunftspflicht
Literatur
Medek, Sozialbetrug - Maßnahmen im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), in Wiesinger, Sozialbetrugsbekämpfung in der Bauwirtschaft (2015), 123.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Regelungszweck | ||
II. | Die Auskunftspflichten im Einzelnen | ||
A. | Arbeitnehmer (Abs 1) | ||
B. | Subunternehmer (Abs 2) | ||
C. | Überlassene Arbeitnehmer (Abs 3) | ||
D. | Scheinunternehmen (Abs 4) | ||
III. | Rechtsfolgen der Auskunftsverweigerung |
I. Regelungszweck
1
Während § 23a die Auskunftspflichten im Zuge einer Kontrolle enthält, normiert § 23b Auskunftspflichten des AG unabhängig von einer Kontrolle. Die BUAK kann also Auskünfte nach § 23b auch bloß schriftlich und unabhängig von einer Kontrolle verlangen.
2
Die im § 23b geregelten Auskunftspflichten haben unterschiedliche Beweggründe, die den Gesetzgeber zum Handeln motiviert haben. Die Bestimmung des § 23b Abs 1 - bei der Schaffung dieses Paragraphen (BGBl I 2010/59) im Übrigen sein einziger Regelungsinhalt - hat die Bekämpfung von organisiertem Sozialbetrug vor Augen. Die Meldung der einzelnen AN soll die BUAK in die Lage versetzen, zu prüfen, ob diese AN auch tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis stehen, oder ob diese bloß zum Schein gemeldet sind, um Ansprüche - nicht notwendigerwe...