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ASoK 3, März 2020, Seite 101

Einhebung der Betriebsratsumlage bei Fehlen eines rechtskonformen Beschlusses

Nur bei Verstößen gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts kann der Arbeitgeber die Abfuhr der Betriebsratsumlage ablehnen

Thomas Rauch

Die Einhebung der Betriebsratsumlage setzt einen Beschluss der Betriebsversammlung (bzw der jeweiligen Gruppenversammlung des Arbeiter- bzw des Angestellten-Betriebsrats) voraus. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich (§ 73 Abs 2 ArbVG). Der Betriebsratsvorsitzende hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der OGH hat sich jüngst mit der Frage befasst, wie vorzugehen ist, wenn der vom Betriebsratsvorsitzenden dem Arbeitgeber bekannt gegebene Beschluss mangelhaft ist. Im Folgenden wird die Problematik des gesetzwidrigen Beschlusses zur Einhebung einer Betriebsratsumlage erörtert.

1. Voraussetzungen für die Einhebung einer Betriebsratsumlage

1.1. Allgemeines

Vor dem Beschluss der Betriebsversammlung ist zunächst ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Hierfür genügen die allgemeinen Erfordernisse (Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Betriebsratsmitglieder und einfache Mehrheit). In der Folge hat der Betriebsrat den beschlossenen Antrag auf Einhebung einer Betriebsratsumlage bei der Betriebsversammlung einzubringen (§ 73 Abs 2 ArbVG). Den Antrag kann nur der Betriebsrat und nicht ein einzel...

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