Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 8419. BR-Fonds
19.1. BR-Umlage
Verwendungszweck
Für bestimmte vom ArbVG bzw der BRF-VO taxativ angeführte Zwecke (§ 73 Abs 1 ArbVG, § 1 BRF-VO) kann über Beschluss der Betriebsversammlung eine BR-Umlage (die höchstens 0,5 % des Bruttoarbeitsentgelts betragen darf) eingehoben werden. Dabei handelt es sich um folgende Zwecke:
Deckung der Kosten der Geschäftsführung des BR (soweit diese nicht nach § 72 ArbVG – siehe 18. – vom AG zu tragen sind) und der Konzernvertretung,
zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und
zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu Gunsten der ANschaft und der ehemaligen AN.
Wohlfahrtseinrichtungen können etwa Kultur- und Sportvereine, Urlaubsheime, Unterstützungseinrichtungen für soziale Zuwendungen und Ähnliches sein. Wohlfahrtsmaßnahmen sind Leistungen, die direkt (nicht über eine Einrichtung) an AN gewährt (verbilligte Theaterkarten, Förderung von Kulturvereinigungen etc) oder für bestimmte Veranstaltungen im Interesse der AN (zB Betriebsausflüge) verwendet werden.
Geschäftsführungskosten sind Aufwandersätze, die einzelnen BR-Mitgliedern in Vollziehung von BR-Beschlüssen entstehen (siehe auch 18.). Zahlungen an BR-Mitglieder iS eines Verdienstes aus dem BR-Fonds sind unzulässig, weil dies mit der Ehr...