Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 8118. Beistellung von Sacherfordernissen
Dem BR und dem Wahlvorstand sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung sowie Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des BR (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß vom AG unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der AG unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen (§ 72 ArbVG). In großen Betrieben (AN-Gruppen) ist der AG überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet, wenn der Umfang der Tätigkeit des BR dies erforderlich macht und es dem AG zumutbar ist (§ 22 BR-GO).
Die Bedürfnisse des BR sind von diesem nachzuweisen ().
Die Sacherfordernisse sind vom AG zu finanzieren. Erfordernisse, die sich aus der Geschäftsführung des BR ergeben, sind hingegen aus dem BR-Fonds (§ 73 ArbVG; siehe 19.) zu bezahlen. Daher sind die Kosten der Sacherfordernisse aus der BR-Tätigkeit und die Kosten aus der Geschäftsführung zu unterscheiden. Geschäftsführungskosten sind insbesondere jene Kosten, die für einzelne BR-Mitgliede...