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VwGH: Arbeitgeber i. S. d. Art. 15 DBA ist derjenige, der die Vergütungen „wirtschaftlich“ trägt
Der abkommensrechtliche Begriff „Arbeitgeber“ i. S. d. Art. 15 Abs. 2 DBA CSSR ist abkommensautonom auszulegen.
Entscheidend ist nicht, wer zivilrechtlich als Arbeitgeber anzusehen ist, sondern wer „wirtschaftlicher Arbeitgeber“ ist, wer also die Vergütungen für die geleistete unselbständige Arbeit „wirtschaftlich“ trägt.
Sachverhalt: Der Steuerpflichtige war im Streitjahr 2007 Dienstnehmer der X GmbH. Im Ausmaß von 30 % wurde er zur slowakischen Tochtergesellschaft Y s.r.o. entsandt, um bei dieser bestimmte Tätigkeiten im Management und im Aufbau des Vertriebs auszuüben. Im Zuge der Entsendung war der Steuerpflichtige in den Betrieb der Y s.r.o. eingegliedert und gegenüber dieser verantwortlich, die Tätigkeiten wurden durch die slowakische Gesellschaft festgelegt, diese gab auch die Zeiteinteilung vor, trug die Verantwortung für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen und stellte ein Büro sowie die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung. Die Gehaltskosten wurden von der X GmbH ohne Aufschlag an die Y s.r.o. weiterverrechnet. Vertraglich wurde die Entsendung durch einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag zwischen der X GmbH und der Y s.r.o. und durch einen Entsendungsvertrag zwischen der X GmbH