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Leiter der inländischen Zweigniederlassung einer deutschen Kapitalgesellschaft mit wechselndem Arbeitsort
Wird ein Dienstnehmer einer deutschen Kapitalgesellschaft unter Aufrechterhaltung seiner Ansässigkeit in Deutschland zum interimistischen Leiter der österreichischen Zweigniederlassung bestellt, wobei die mit seiner neuen Aufgabe verbundene Arbeit an etwa drei bis vier Tagen pro Woche in Österreich und an ein bis zwei Tagen in Deutschland ausgeübt wird, steht gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland das Besteuerungsrecht an den hierfür bezogenen Lohnbezügen insoweit Österreich zu, als diese Lohnbezüge auf die physisch auf österreichischem Staatsgebiet erbrachten Arbeitsleistungen entfallen.
Für die Einkünfteaufteilung wird die seinerzeit mit Deutschland akkordierte Aufteilung nach Arbeitstagen (EAS 906) maßgebend sein; dies erfordert eine entsprechende Evidenznahme der in den beiden Staaten verbrachten Arbeitstage. Nach Auffassung des BMF wäre es aber ein überspitztes Dokumentationsverlangen, an Tagen mit Arbeitsleistung sowohl in Österreich als auch in Deutschland eine stundenweise Lohnaufteilung vorzunehmen. Es wird daher in solchen Fällen aus österreichischer Sicht ausreichend sein, die Arbeitstage nach dem Überwiegen der österreichischen und deutschen Arbeitszeiten entsprechend zuzuordnen. Allfällige weitere Ver...