BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 25a Beschleunigte Verfahren
Materialien zum NÖ ROG 2014
Antrag zur Nov LGBl 2020/65
Zur Stärkung der lokalen Verantwortung der Gemeinden soll weiters – und dies unbefristet – die Möglichkeit von beschleunigten Verfahren, sofern ein örtliches Entwicklungskonzept vorliegt, geschaffen werden, um strategische Planungen in den Niederösterreichischen Gemeinden im Hinblick auf die langfristige örtliche Raumplanung zu forcieren und zu unterstützen. Dies dient der Verfahrensvereinfachung, dem Bürokratieabbau und stärkt die Eigenverantwortung der Gemeinden. Neben dem bisherigen Verfahren soll es zukünftig ein „schnelles“ Verfahren (§ 25a Abs. 1 leg. cit.) und ein „beschleunigtes“ Verfahren (Abs. 2) geben. Diese Verfahren kommen grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn ein verordnetes Entwicklungskonzept gilt, das die Änderung bereits vorsieht und diese bereits ausreichend untersucht wurde (Abs. 1) oder dieser Änderung im betroffenen Bereich zumindest nicht entgegensteht (Abs. 2). Auch in Fällen, in denen die Geringfügigkeit evident ist, soll die Genehmigung der Landesregierung entfallen. Während nach Abs. 1 dieser Bestimmung lediglich ein abschließendes Verordnungsprüfungsverfahren stattf...