BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 65 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 65
Die zunehmende Inanspruchnahme von Fahrrädern v.a. zur Überwindung kürzerer Wegdistanzen bedingt die Erforderlichkeit geeigneter Regelungen und ausreichender Vorkehrungen zum Abstellen von Fahrrädern. Vorgegeben wird allerdings - im Rahmen der NÖ BTV 2014 - nur eine Richtzahl, genauere Festlegungen sollen - dem jeweiligen örtlichen Bedarf entsprechend - durch Verordnungen der Gemeinden erfolgen (können).
Im Rahmen der NÖ Bauordnung 2014 kann allerdings der Regelungsbedarf für (öffentliche) Abstellanlagen und ‑plätze im öffentlichen Raum, bei Bahnhöfen etc. nicht gedeckt werden, zumal - wie bei anderen baurechtlichen Verpflichtungen - die Verknüpfung mit einem (anhängigen) Bauvorhaben notwendig ist.
Wie bei den Stellplätzen für Kraftfahrzeuge soll auch hier für den Fall, dass Stellplätze nicht errichtet werden können, ein finanzieller Ausgleich in Form der Leistung einer Ausgleichsabgabe geschaffen werden. Als Schlüssel für die tarifmäßige Festsetzung wird 1/6 eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge herangezogen. Regelungen im Hinblick auf die Ausgestaltung der Fahrradabstellanlagen enthält die NÖ BTV 2014.
Materialien zur 5. Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
Zu § 65 Abs 1
Die Tatbestände werden im Sinn der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit a zweiter Fall ergänzt, wenn also ohne den Baubestand baulich zu vergrößern, die Anzahl der Wohnungen erhöht wird.
Zu § 65 Abs 4
Die Änderung der Formulierung ist aufgrund der Ergänzung des Tatbestandes (Erhöhung der Anzahl der Wohnungen) in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a erforderlich. Gleichzeitig erfolgt eine Zitatanpassung.
Materialien zur 7. Nov LGBl 2018/53 der NÖ BO 2014
Abänderungsantrag Ltg.-228/B-23-2018
Sowohl bei der Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder als auch bei der Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze normiert der Gesetzgeber eine bestimmte, jedenfalls einzuhaltende Reihenfolge im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Verpflichtungen. An erster Stelle steht in beiden Fällen die tatsächliche Herstellung dieser Anlagen auf dem Baugrundstück selbst. (Bei Neubauten bedeutet dies in der Regel, dass das Projekt so zu dimensionieren ist, dass auch die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden können.) Erst dann, wenn die Herstellung auf dem Baugrundstück - allenfalls auch aus rechtlichen Gründen (z. B. infolge eines entsprechenden Verbotes in einem Bebauungsplan) - nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob die Anlagen (mit der notwendigen rechtlichen Absicherung) auf einem anderen Grundstück in der vorgegebenen Wegentfernung tatsächlich hergestellt werden können. Und erst wenn auch diese Möglichkeit ausscheidet, ist die Verpflichtung in der Form einer Stellplatz- oder Spielplatz-Ausgleichsabgabe zu erfüllen. In der Praxis kommt die Abgabenleistung hauptsächlich in bereits verbauten Kern- bzw. Ortsbereichen im Falle von baulichen Abänderungen oder Nutzungsänderungen der Baubestände zum Tragen. Zu diesem Zeitpunkt der Erfüllung der vorgegebenen Verpflichtungen mittels eines finanziellen Ausgleiches setzen die nunmehr in § 65 Abs. 5 und § 66 Abs. 7 vorgesehenen Verordnungsermächtigungen an. Die Gemeinde soll dort, wo sich in baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Bereichen (d. h. in verordneten Schutzzonen) bauliche Maßnahmen zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen mit Vorgaben des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes als unvereinbar darstellen, von der Abgabenleistung Abstand nehmen können; dies nicht zuletzt deshalb, um auch die Ortskerne durch bauliche Maßnahmen oder neue Nutzungen zu stärken und Anreize zur Belebung der Schutzzonen zu schaffen.
Materialien zur 8. Nov LGBl 2021/32 der NÖ BO 2014
Zu Z 115 (§ 65 Abs 2 letzter Satz):
Analog zu der Übergangsregelung zu Bebauungsplänen (s. § 34 NÖ ROG 2014) bzw. zu einer Bausperre (s. § 35 NÖ ROG 2014) soll auch für solche Festlegungen, die - mangels eines Bebauungsplanes in einem Bereich - ausnahmsweise in einer eigenen Verordnung erfolgen dürfen, dieselbe Übergangsregelung gelten.
Anmerkungen
0) IdF der 8. Nov LGBl 2021/32.
Mit der 5. Nov LGBl 2017/50 wurde in § 65 Abs 1 NÖ BO 2014 das Tatbestandsmerkmal „die Anzahl von Wohnungen erhöht“ hinzugefügt. In Abs 4 erfolgte auf Grund der Änderung des maßgeblichen Tatbestandes in § 15 NÖ BO 2014 durch diese Nov eine Zitatanpassung.
Mit der 7. Nov LGBl 2018/53 wurde in § 65 NÖ BO 2014 nach Abs 4 ein neuer Abs 5 angefügt.
Mit der 8. Nov LGBl 2021/32 wurde dem Abs 2 des § 65 NÖ BO 2014 in einem Unterabsatz folgender Satz angefügt: „Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt“.
1) S Erl zu § 65 NÖ BO und § 14 NÖ BTV 2014.
2) S die Änderung mit 5. Nov LGBl 2017/50 und die Erl hierzu.
Diese Bestimmung begründet die prinzipielle Verpflichtung, zugleich mit der Errichtung, Vergrößerung oder der Verwendungszweckänderung von Gebäuden (aber nicht mehr mit baulichen Anlagen) sowie bei einer Erhöhung der Anzahl von Wohnungen Abstellanlagen für Fahrräder ihrer Benützer zu schaffen. Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf die erwähnten baulichen Maßnahmen betreffend Gebäude im Bauland. Da in der folgenden Aufstellung auch Gewerbebetriebe angeführt sind, gilt sie auch für gewerbliche Betriebsanlagen der in der Aufstellung genannten Art.
S auch Anm 1 zu § 63 NÖ BO 2014.
3) S § 14 NÖ BTV 2014. S auch Erl zu § 63 Abs 1 NÖ BO 2014.
4) S auch § 63 Abs 2 NÖ BO 2014 sowie die Anm 5 hierzu.
5) Mit der 8. Nov LGBl 2021/32 wurde analog zu der Übergangsregelung zu Bebauungsplänen (§ 34 NÖ ROG 2014) bzw zu einer Bausperre (§ 35 NÖ ROG 2014) die Möglichkeit geschaffen, dass bei Erlassung einer Verordnung gem § 65 Abs 2 NÖ BO 2014 die Festlegungen nicht für bereits anhängige Bauverfahren gelten soll.
6) S auch § 63 Abs 5 u 6 NÖ BO 2014 sowie die Anm hierzu.
7) Anzeigepflichtige Maßnahmen nach § 15 Abs 1 Z 1 lit a NÖ BO 2014 sind die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung. S auch Erl zur 7. Nov LGBl 2017/50.
8) S auch § 63 Abs 7 NÖ BO 2014 sowie die Anm hierzu.
9) § 65 Abs 5 NÖ BO 2014 wurde durch die 7. Nov LGBl 2018/53 neu eingefügt.
Judikatur zur NÖ BauO 1996 (soweit weiterhin relevant)
1) Das Recht des Nachbarn auf Nichtbeeinträchtigung der Standsicherheit seines Gebäudes ist auch beim Abbruch durch § 66 Abs 1 zweiter Fall NÖ BauO 1996 gewährleistet. Eine Verletzung dieses Nachbarrechtes wird aber nicht allein dadurch verhindert, dass eine den Gesetzeswortlaut wiedergebende - und damit überflüssige - Auflage erteilt wird. Es bedarf vielmehr einer Untersuchung durch einen Sachverständigen, ob durch den (den Anforderungen des § 66 NÖ BauO 1996 entsprechenden) Abbruch eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes des Nachbarn möglich ist; wird dies bejaht, dann ist durch konkrete, die lokalen Verhältnisse berücksichtigende Auflagen im Sinne des § 23 Abs 2 NÖ BauO 1996 die Möglichkeit einer Beeinträchtigung hintanzuhalten. Die Geltendmachung dieses Nachbarrechtes wird letztlich nicht zu einer Versagung führen, weil ein Bauwerber im Allgemeinen nicht gehalten werden kann, sein Bauwerk allein aus dem Grund stehen zu lassen, dass damit das Nachbargebäude gestützt wird (siehe die allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 Abs 1 Z 1 NÖ BauO) 1996. Vielmehr ist den Interessen der Nachbarn am ungestörten Weiterbestand ihrer Bauwerke dann, wenn ein Gefährdungspotenzial tatsächlich wahrgenommen wird, durch entsprechende Auflagen Rechnung zu tragen. [Hier: Jedenfalls kann ohne entsprechende sachverständige Klärung, inwieweit der (in seinem Umfang unbekannte) Abbruch einen Einfluss auf die Standfestigkeit des Bauwerks der Nachbarn haben kann, die diesbezügliche Bewilligung nicht rechtens erteilt werden.] ().
2) Die Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn (§ 6 Abs 2 Z 1 iVm [beispielsweise] §§ 66 und 67 leg cit) gewährleistet ist oder nicht, ist bereits vorweg im Baubewilligungsverfahren zu klären [hier: Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage sowie zum Abbruch aller bestehenden Gebäude auf einer Liegenschaft.] ().
3) § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO 1996 gewährt ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn gewährleistet ist (; , 2003/05/0099).
4) S auch Judikatur bei §§ 6 u 23 NÖ BO 2014.