BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
12. Aufl. 2022
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§ 11 Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 11
Durch eine Verordnungsermächtigung in der NÖ Bauordnung ist die Anzahl der Stellplätze für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes festzulegen. Im Wesentlichen wird die bewährte Aufstellung zwar beibehalten, jedoch geringfügig adaptiert (z.B. betreutes Wohnen). Berücksichtigt wird im Zusammenhang mit Schulen bzw. sonstigen Bildungseinrichtungen, dass mittlerweile das Lenken eines Kraftfahrzeuges bereits mit 17 Jahren zulässig ist (L17 Führerschein). Entsprechend der allgemeinen Diktion wurde der Begriff barrierefreier Stellplatz verwendet.
Materialien zur 3. Nov LGBl 2021/36 zur NÖ BTV 2014
Zu Z 14 (§ 11 Abs. 1):
Es erfolgt eine Klarstellung, dass sich die angegebenen Mindeststellplätze bei unterschiedlichen Nutzungen eines Gebäudes immer auf den jeweiligen entsprechend genutzten Gebäudeteil beziehen.
In Abs. 1 Z 6 und 17 wird jeweils der Begriff Nutzfläche durch den Zusatz „ohne sonstige Nutzungen“ ergänzt. Diese Ergänzung ist bedingt durch den nunmehrigen Bezug der OIB-Richtlinien und der Bauordnung auf die neueste Ausgabe der ÖNORM B 1800 vom