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Die Befreiungs- und die Anrechnungsmethode im Licht des Gleichheitssatzes
The Exemption and The Credit Method in the Light of the Constitutional Principle of Equality
The tax treaty between Austria and Liechtenstein includes a combination of the exemption method and the credit method. Generally, taxpayers are better off when the exemption, rather than the credit, method is applied. Only the exemption method grants a non-discriminatory avoidance of double taxation.
I. Der Vorlagebeschluss des VwGH
Der VwGH hat dem VfGH die Frage vorgelegt, ob es sachlich (Art. 7 B-VG) zu rechtfertigen ist, in einem DBA (im DBA Liechtenstein) je nach Einkunftsart die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode anzuwenden: Österreich und Liechtenstein wenden nach Art. 23 DBA Liechtenstein auf Unternehmensgewinne, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in der Regel die Anrechnungsmethode an. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus öffentlichen Funktionen werden dagegen in der Regel im Quellenstaat besteuert und im Ansässigkeitsstaat befreit, wobei die Progression im Tarif dem Welteinkommen folgt (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt).
Im Licht des Gleichheitssatzes (Art. 7 B-VG) stellen sich folgende Fragen:
Werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus öffentlichen Funktionen (also z. B. Freiberufler wie Ärzte und Anwälte oder aus öffentlichen Kassen bezahlte Lehrer und Beamte) gegenüb...