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ASoK 8, August 2014, Seite 292

Die sittenwidrige Kündigung

Bei gravierenden Verletzungen rechtlich geschützter Interessen ist eine Berufung auf Sittenwidrigkeit der Arbeitgeberkündigung möglich

Thomas Rauch

Neben dem gesetzlich geregelten allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz besteht auch ein Schutz vor einer sittenwidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Sittenwidrigkeit ist nach den zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen. Soweit die Spezialnormen zum Kündigungsschutz (z. B. §§ 105, 107, 130 Abs. 4 ArbVG; § 12 Abs. 7 GlBG) anwendbar sind, sind die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Regelungen zu den Fristen und zur Beweislage heranzuziehen und besteht für eine Anfechtung nach der allgemeinen Norm des § 879 ABGB kein Anwendungsbereich. Im Folgenden werden die für die Praxis wesentlichen Unterschiede zwischen der Kündigungsanfechtung im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes aufgrund eines gesetzlich geregelten verpönten Motivs und der Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB näher dargestellt.

1. Kündigungsfreiheit

Das österreichische Kündigungsrecht beruht auf dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Daher sind Kündigungen des Arbeitgebers ohne Begründung zulässig. Die Kündigungsfreiheit S. 293wird aber durch zahlreiche Ausnahmen im Rahmen des Kündigungsschutzes abgeschwächt. Der besondere Kündigungsschutz betrifft bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (z. B. Schwangere, Mütter und Väter in Karenz und Elternt...

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