AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 9 Höchstgrenzen der Arbeitszeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Was regelt § 9 eigenständig, was nicht? | |||
II. | Einzelfragen | |||
A. | Höchstgrenzen der Gesamtarbeitszeit am Einzeltag und in der Einzelwoche (Abs. 1) | |||
B. | Höchstgrenze der durchschnittlichen Tagesarbeitszeit? | |||
C. | Höchstgrenze der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Abs. 4) | |||
1. | Inhaltliches zur Durchrechnung | |||
2. | Zu den Ausnahmen |
I. Was regelt § 9 eigenständig, was nicht?
1
§ 9 enthält im Wesentlichen nur zwei eigenständige Regelungen:
Abs. 1 normiert die grundsätzlichen allgemeinen Höchstgrenzen der Gesamtarbeitszeit am Einzeltag und in der Einzelwoche.
Abs. 4 regelt zusätzlich und eigenständig eine höchstzulässige durchschnittliche Gesamtwochenarbeitszeit von 48 Stunden.
Für Ensemblemitglieder von Theaterunternehmen gilt zwar mangels Ausnahme das AZG, bestätigt durch § 17 Abs. 2 Einleitungssatz TAG, doch enthält für sie § 17 Abs. 2 Z 1 TAG eine unter den Höchstgrenzen des AZG liegende besondere tägliche Höchstarbeitszeit:
Danach darf das Mitglied in der Zeit vom Beginn der Abendvorstellung bis zum Beginn der Abendvorstellung am nächsten Tag (Arbeitstag) nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden. Aus dem Einleitungssatz des § 17 Abs. 2 TAG folgt wohl, dass keine der h...