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ASoK 5, Mai 2023, Seite 166

Aufwand und Aufwandersatz

Abgrenzungsfragen bei pauschalen Aufwandersatzansprüchen sowie bei fehlendem Aufwand

Christoph Wiesinger

Während der Arbeitnehmer das Entgelt als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung erhält, dient der Aufwandersatz dazu, dem Arbeitnehmer jenen Aufwand, der ihm entstanden ist, um die Arbeitsleistung zu erbringen, zu ersetzen. Im Folgenden werden zwei Aspekte näher beleuchtet: einerseits die Abgrenzung zwischen Entgelt und pauschalierten Aufwandersatzansprüchen, andererseits aber auch die Frage nach dem Anspruch des Arbeitnehmers, wenn ihm nur deswegen kein konkreter Aufwand entsteht, weil er diesen im Rahmen einer Pauschalierung, die er mit einem Dritten vereinbart hat, finanziert und kein gesonderter messbarer Aufwand entsteht.

1. Der steuer- und beitragsrechtliche Rahmen

Die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist im Regelfall davon unabhängig, ob der Anspruch des Arbeitnehmers zwingender Natur ist (das heißt auf Gesetz oder Kollektivvertrag beruht) oder lediglich eine individualarbeitsrechtliche Grundlage hat (oder gar völlig freiwillig vom Arbeitgeber geleistet wird). Gerade für pauschalierte Aufwandersatzansprüche gilt dies aber nicht, denn nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG sind diese – neben anderen zu beachtenden Voraussetzungen und Gr...

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