AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 32b Übergangsbestimmung
1
In allen von § 32b erfassten Gesetzesbestimmungen geht es darum, dass bei Fehlen eines Kollektivvertrages die Betriebsvereinbarung subsidiär regelungszuständig ist.
2
Dass Generalkollektivverträge (i.S.d. § 18 Abs. 4, obwohl hier nicht zitiert) für diese Bestimmungen nicht als Kollektivverträge gelten, führt daher dazu, dass trotz Existenz eines Generalkollektivvertrages (z.B. über das Urlaubsentgelt) die Betriebsvereinbarung bei Fehlen eines Branchen- oder sonstigen eigenen Kollektivvertrages für diese besonderen Regelungen normierungszuständig bleibt.
Siehe dazu die Kommentierungen bei obigen Bestimmungen.