AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 32a Verweisungen
Dass die verwiesenen Bestimmungen dynamisch zu verstehen sind, ist rechtsstaatlich unbedenklich, da es ja nur um Bundesgesetze und damit um denselben Normsetzer geht, also um keinen Verweis auf Normsetzungsakte Dritter.
Für die nicht ausdrücklich angeführten EU-Verordnungen kann nur Gleiches gelten, wie mittlerweile auch in § 18e Abs. 1 Z 1 klargestellt ist (so zutr. Pfeil, a.a.O. Grillberger, AZG3 Rz. 1 zu § 32a); die Notwendigkeit und Zulässigkeit folgt hier aus ihrem hierarchisch höheren Rang.